Aufwandsrückstellungen in der Praxis

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Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Gesetzes von 1985 die Zulassung von Aufwandsrückstellungen wesentlich erweitert. Das Thema Aufwandsrückstellungen ist bis heute noch aktuell, weil seit der Einführung viele Autoren hierzu Stellung bezogen haben und eine eindeutige Festlegung des Anwendungsbereiches dieser Rückstellungsart nicht möglich ist. Zuletzt waren die Euro-Einführung und der Jahrtausend-Wechsel Sachverhalte, bei denen über die Bildung von Aufwandsrückstellungen diskutiert wurde. Der Zeitablauf hat diese Sachverhalte von selbst erledigt. Aber heute besitzen Sachverhalte wie Großreparaturen, Standortverlegungen, Forschungs- und Entwicklungskosten, Werbemaßnahmen noch immer an Aktualität, obwohl seit Einführung des erweiterten Rückstellungsbegriffes geraume Zeit verstrichen ist.
Da unter dem Begriff Aufwandsrückstellungen verschiedene Sachverhalte subsumiert werden, muss eine Unterteilung vorgenommen werden. Die Aufwandsrückstellungen unterteilen sich in Rückstellungen für Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen und für Abraumbeseitigung, wenn diese Maßnahmen innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, sowie in Rückstellungen für in ihrer Eigenart nach genau umschriebenen Aufwendungen. Problematisch erscheinen besonders die Rückstellungen für in ihrer Eigenart nach genau umschriebene Aufwendungen, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine genaue Festlegung der zu berücksichtigenden Aufwendungen zu treffen. Es erfolgte nur eine Einengung dieses Rückstellungsbegriffes durch die gesetzlich definierten Voraussetzungen, wie für ihrer Eigenart nach genau umschriebenen, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Durch diese Voraussetzung wollte der Gesetzgeber einer Erweiterung des Rückstellungsbegriffes entgegenwirken und eine Abgrenzung zu der allgemeinen Vorsorge durch die Rücklagen treffen. Die Herleitung eines Vergangenheitsbezugs für zukünftige Ausgaben, die durch den § 249 Abs. 2 HGB vorweggenommen werden sollen, erscheint mir besonders problematisch.
Ich möchte mich in dieser Arbeit mit den Aufwandsrückstellungen, insbesondere mit denen gemäß § 249 Abs. 2 HGB befassen und erläutern, warum diese Rückstellungen noch heute so problematisch sind.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Gesetzes von 1985 die Zulassung von Aufwandsrückstellungen wesentlich erweitert. Das Thema Aufwandsrückstellungen ist bis heute noch aktuell, weil seit der Einführung viele Autoren hierzu Stellung bezogen haben und eine eindeutige Festlegung des Anwendungsbereiches dieser Rückstellungsart nicht möglich ist. Zuletzt waren die Euro-Einführung und der Jahrtausend-Wechsel Sachverhalte, bei denen über die Bildung von Aufwandsrückstellungen diskutiert wurde. Der Zeitablauf hat diese Sachverhalte von selbst erledigt. Aber heute besitzen Sachverhalte wie Großreparaturen, Standortverlegungen, Forschungs- und Entwicklungskosten, Werbemaßnahmen noch immer an Aktualität, obwohl seit Einführung des erweiterten Rückstellungsbegriffes geraume Zeit verstrichen ist.
Da unter dem Begriff Aufwandsrückstellungen verschiedene Sachverhalte subsumiert werden, muss eine Unterteilung vorgenommen werden. Die Aufwandsrückstellungen unterteilen sich in Rückstellungen für Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen und für Abraumbeseitigung, wenn diese Maßnahmen innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, sowie in Rückstellungen für in ihrer Eigenart nach genau umschriebenen Aufwendungen. Problematisch erscheinen besonders die Rückstellungen für in ihrer Eigenart nach genau umschriebene Aufwendungen, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine genaue Festlegung der zu berücksichtigenden Aufwendungen zu treffen. Es erfolgte nur eine Einengung dieses Rückstellungsbegriffes durch die gesetzlich definierten Voraussetzungen, wie für ihrer Eigenart nach genau umschriebenen, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Durch diese Voraussetzung wollte der Gesetzgeber einer Erweiterung des Rückstellungsbegriffes entgegenwirken und eine Abgrenzung zu der allgemeinen Vorsorge durch die Rücklagen treffen. Die Herleitung eines Vergangenheitsbezugs für zukünftige Ausgaben, die durch den § 249 Abs. 2 HGB vorweggenommen werden sollen, erscheint mir besonders problematisch.
Ich möchte mich in dieser Arbeit mit den Aufwandsrückstellungen, insbesondere mit denen gemäß § 249 Abs. 2 HGB befassen und erläutern, warum diese Rückstellungen noch heute so problematisch sind.
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