Die positive und negative betriebliche Übung bei Gratifikationen und anderen Bonuszahlungen unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung

€ 5,99

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Arbeitsbedingungen können durch betriebliche Übung entstehen. Nicht alles was in einem Betrieb vollzogen wird, ist ausdrücklich in einer gesetzlichen Formulierung oder Vereinbarung festgehalten. Vieles beruht auf schlichter Gewohnheit und damit auf dem Vertrauen der Weitergewährung. Das Arbeitsrecht ist besonders anfällig für solche Vertrauenstatbestände. Die soziale Schutzwürdigkeit, und damit einhergehend, wenn auch umstritten, die rechtliche Unterlegenheit der AN bekräftigen das Vertrauen in ein konsequentes Verhalten des AG. Probleme entstehen jedoch dann, wenn der AG dieses Verhalten und die daraus resultierenden Leistungen einschränken, oder einstellen will. Hier stellt sich die Frage, ob der AN auf Grund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des AG, einen Anspruch auf zukünftige Fortgewährung der Leistung hat. Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Fall die betriebliche Übung in Betracht. Unter betrieblicher Übung wird die regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen des AG verstanden, aus denen die AN schließen können, ihnen solle diese Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Gegenstand kann jeder Arbeitsvertragsinhalt werden, also insbesondere die Gewährung von Gratifikationen und Zulagen, aber auch die Arbeitsbefreiung aus bestimmten Anlässen (Heilig Abend, Silvester, etc). Eine Begünstigung der AN ist jedoch nicht zwingend notwendig. Auch nachteilige Verhaltensweisen können so verbindlich werden.

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Arbeitsbedingungen können durch betriebliche Übung entstehen. Nicht alles was in einem Betrieb vollzogen wird, ist ausdrücklich in einer gesetzlichen Formulierung oder Vereinbarung festgehalten. Vieles beruht auf schlichter Gewohnheit und damit auf dem Vertrauen der Weitergewährung. Das Arbeitsrecht ist besonders anfällig für solche Vertrauenstatbestände. Die soziale Schutzwürdigkeit, und damit einhergehend, wenn auch umstritten, die rechtliche Unterlegenheit der AN bekräftigen das Vertrauen in ein konsequentes Verhalten des AG. Probleme entstehen jedoch dann, wenn der AG dieses Verhalten und die daraus resultierenden Leistungen einschränken, oder einstellen will. Hier stellt sich die Frage, ob der AN auf Grund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des AG, einen Anspruch auf zukünftige Fortgewährung der Leistung hat. Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Fall die betriebliche Übung in Betracht. Unter betrieblicher Übung wird die regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen des AG verstanden, aus denen die AN schließen können, ihnen solle diese Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Gegenstand kann jeder Arbeitsvertragsinhalt werden, also insbesondere die Gewährung von Gratifikationen und Zulagen, aber auch die Arbeitsbefreiung aus bestimmten Anlässen (Heilig Abend, Silvester, etc). Eine Begünstigung der AN ist jedoch nicht zwingend notwendig. Auch nachteilige Verhaltensweisen können so verbindlich werden.

PrijsVerzendkostenTotaal
€ 5,99
€ 0,00
€ 5,99