Ist durch die Selbstbestimmung des Patienten das Recht der Tötung auf Verlangen - d.h. die aktive Sterbehilfe - ethisch vertretbar?

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Philosophie - Sonstiges, Note: 1,7, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Veranstaltung: Therapie - Begrenzung, Ergänzung, Überschreitung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Sterben wird in der Gesellschaft vielfach verdrängt und ist mit großen Ängsten belastet, mit denen sich die Mehrheit der Menschen quält. So z.B. die Angst unerträgliche Schmerzen erleiden zu müssen oder beim Sterben allein gelassen zu werden. Hinzu kommen die Ängste den Angehörigen zu Last zu fallen oder Fremden (z.B. dem medizinischem Personal) ausgeliefert zu sein. Um diesen Ängsten vorzubeugen, fällt es leichter den Willen zu äußern, dass dem Leben ein vorzeitiges Ende bereitet werden soll. Diesem Wunsch kann je nach Diagnose und verbleibende Behandlungsmethoden mit Sterbehilfe entsprochen werden. Dabei unterscheidet man vier Formen der Sterbehilfe: 1. Beihilfe zur Selbsttötung, 2. Indirekte Sterbehilfe, 3. Passive Sterbehilfe und 4. Aktive Sterbehilfe. Gemeinsame Vorraussetzung jeder Form der Sterbehilfe ist, dass sie aufgrund des Patientenwunsches erfolgen muss und somit nicht gegen den Willen erfolgen darf. Die Beihilfe zur Selbsttötung geschieht, indem eine Person (oft der Arzt) ein Mittel zur Selbsttötung dem Patienten bereitstellt, damit dieser selbst dieses Mittel einnimmt. Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Unter passiver Sterbehilfe versteht man hingegen die aktive Beendigung von lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen bei expliziter oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten. Die gezielte und von einem Arzt aktiv herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Lebens durch Verabreichung tödlicher Substanzen wird als aktive Sterbehilfe bezeichnet. Viele Sterbende sind in ärztlicher Behandlung und sterben in den meisten Fällen im Krankenhaus. Dabei hat jeder Mensch ein Recht auf einen würdevollen Tod. Jeder sollte bestimmen können, wann er seinem Leben ein würdevolles Ende setzen möchte. Es hängt aber oftmals vom Arzt ab, ob ein Sterbeprozess würdevoll oder qualvoll abläuft. Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Arztes. Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage wie weit das Recht auf Selbstbestimmung, das auch in der letzten Lebensphase gilt, reicht und ob das Recht auf Selbstbestimmung bei passiver und aktiver Sterbehilfe den gleichen Stellenwert hat.

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Philosophie - Sonstiges, Note: 1,7, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Veranstaltung: Therapie - Begrenzung, Ergänzung, Überschreitung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Sterben wird in der Gesellschaft vielfach verdrängt und ist mit großen Ängsten belastet, mit denen sich die Mehrheit der Menschen quält. So z.B. die Angst unerträgliche Schmerzen erleiden zu müssen oder beim Sterben allein gelassen zu werden. Hinzu kommen die Ängste den Angehörigen zu Last zu fallen oder Fremden (z.B. dem medizinischem Personal) ausgeliefert zu sein. Um diesen Ängsten vorzubeugen, fällt es leichter den Willen zu äußern, dass dem Leben ein vorzeitiges Ende bereitet werden soll. Diesem Wunsch kann je nach Diagnose und verbleibende Behandlungsmethoden mit Sterbehilfe entsprochen werden. Dabei unterscheidet man vier Formen der Sterbehilfe: 1. Beihilfe zur Selbsttötung, 2. Indirekte Sterbehilfe, 3. Passive Sterbehilfe und 4. Aktive Sterbehilfe. Gemeinsame Vorraussetzung jeder Form der Sterbehilfe ist, dass sie aufgrund des Patientenwunsches erfolgen muss und somit nicht gegen den Willen erfolgen darf. Die Beihilfe zur Selbsttötung geschieht, indem eine Person (oft der Arzt) ein Mittel zur Selbsttötung dem Patienten bereitstellt, damit dieser selbst dieses Mittel einnimmt. Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Unter passiver Sterbehilfe versteht man hingegen die aktive Beendigung von lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen bei expliziter oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten. Die gezielte und von einem Arzt aktiv herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Lebens durch Verabreichung tödlicher Substanzen wird als aktive Sterbehilfe bezeichnet. Viele Sterbende sind in ärztlicher Behandlung und sterben in den meisten Fällen im Krankenhaus. Dabei hat jeder Mensch ein Recht auf einen würdevollen Tod. Jeder sollte bestimmen können, wann er seinem Leben ein würdevolles Ende setzen möchte. Es hängt aber oftmals vom Arzt ab, ob ein Sterbeprozess würdevoll oder qualvoll abläuft. Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Arztes. Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage wie weit das Recht auf Selbstbestimmung, das auch in der letzten Lebensphase gilt, reicht und ob das Recht auf Selbstbestimmung bei passiver und aktiver Sterbehilfe den gleichen Stellenwert hat.

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